TSV Adenstedt
TSV Adenstedt

Vereinssatzung



Turn und Sportverein Adenstedt e.V.

D-31079 Adenstedt

 

SATZUNG

 

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Adenstedt e.V.“ und hat seinen Sitz in Adenstedt. Er ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister beim Amtsgericht Alfeld eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Sports auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage, mit dem Ziel der körperlichen und charakterlichen Ertüchtigung der Vereinsmitglieder, insbesondere der Jugend. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

 

Zur Gewährleistung der ausschließlichen Gemeinnützigkeit des Vereins wird bestimmt:

a.) Der Verein darf keinen anderen als die in § 1 dieser Satzung bestimmten Zweck verfolgen.

b.) Er darf keinen Gewinn anstreben, insbesondere dürfen seine Mitglieder keinen Gewinnanteil oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

c.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

e.) Etwaige Überschüsse dürfen nur zur Förderung der Vereinsaufgaben verwendet werden.

f.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes mit seinen Gliederungen.

 

§ 5 Rechtsgrundlage

 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 4 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsmäßig hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

 

§ 6 Gliederung des Vereins

 

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

 

 

Mitgliedschaft

 

§ 7  Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

 

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Minderjährige bedürfender Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an die Vereinsversammlung zu, die endgültig entscheidet.

 

§ 8 Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

a.) durch Tod

b.) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten

c.) durch Ausschuss aus dem Verein durch einen Beschluss des Vorstandes. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die durch die bisherige Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. Bestehende Verbindlichkeiten sind nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Datierung der 2. Mahnung auf dem ordentlichen Gerichtsweg einzuklagen.

 

§ 10 Ausschließungsgründe

 

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

1.) wenn die in § 12 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich oder schuldhaft verletzt werden,

b.) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung 6 Monate nicht nachgekommen ist,

c.) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betreffenden Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zu Last gelegten Handelns zu rechtfertige. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.

Der Ausgeschlossene hat binnen 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses das Recht, die Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig.

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 11 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:

a.) unter Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur volljährige Mitglieder berechtigt.

b.) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.

c.) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

d.) Vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

 

§ 12 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a.) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes, der dem letzten angeschlossenen Fachverbände, soweit der deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.

b.) Die Interessen des Vereins zu wahren.

c.) Die durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung jährlich neu festzusetzenden Beiträge zu entrichten.

d.) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken.

e.) In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten sich den Entscheidungen der nach Satzung zuständigen Organisationen zu fügen.

 

§ 13 Organe des Vereins

 

sind:

a.) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Volljährige Mitglieder können in alle Ämter des Vereins gewählt werden. Bare Auslagen werden nur auf Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet.

 

§ 14 Zusammentreten und Vorsitz

 

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in jeder Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche volljährigen Mitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Nicht volljährigen Mitgliedern ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im Monat Juni als sogenannte Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung über die in § 15 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden durch Aushang im Sportkasten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens einer Woche. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Eine weitere Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr nach der obigen Vorschrift einzuberufen. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn es die Eile einer Angelegenheit geboten erscheinen lässt; ferner wenn 1/5 des Vereins es verlangt. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den § 21,22 und 23.

 

§ 15 Aufgaben

 

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

a.) Wahl der Vorstandsmitglieder

b.) Wahl von 2 Kassenprüfern

c.) Ernennung von Ehrenmitgliedern

d.) Festsetzung des Beitrages für das kommende Geschäftsjahr

e.) Niederschlagung oder Erlass von Beiträgen

f.) Durchsicht und Genehmigung des Vereinshaushaltes

g.) Entlastung des Vorstandes für die Geschäftsführung

h.) Genehmigung von Ausgaben, bei denen die Befugnisse des Vorstandes nicht ausreichen (Ausgaben über 500,-- Euro)

i.) Änderung der Vereinssatzung, außer § 3

 

§ 16 Tagesordnung

 

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a.) Feststellen der Stimmberechtigten

b.) Verlesen und Genehmigen der Niederschrift der vorjährigen Jahreshauptversammlung

c.) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer

d.) Beschlussfassung über die Entlastung

e.) Neuwahlen

f.) Festsetzung des Beitrages für das kommende Geschäftsjahr

g.) Besondere Anträge

 

§ 17 Vereinsvorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a.) dem Vorsitzenden

b.) dem Kassenwart

c.) dem Schriftwart

d.) dem Turn- und Spielwart

e.) dem Jugendwart

f.) dem Gerätewart

g.) dem Werbe- und Pressewart

h.) den einzelnen Spartenleitern

Jedes Vorstandsmitglied hat einen Vertreter, der das Mitglied im Behinderungsfall vertritt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftwart. Es sind nur immer 2 Mitglieder berechtigt, den Verein in Rechtsgeschäften zu vertreten.

 

§ 18 Zusammentreten und Vorsitz

 

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er ist ermächtigt, rückständige Beiträge zu stunden. Der Vorstand ist ferner im Notfalle berechtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Vorstandsmitgliedern oder seiner Vertreter deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins versehen zu lassen. In jedem Vierteljahr soll mindestens eine Vorstandssitzung stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Sitzungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung den einzelnen Mitgliedern zugestellt wurde. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sind spätestens 2 Tage vor der Vorstandssitzung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Eile einer Angelegenheit geboten erscheinen lässt, ferner wenn 3 Vorstandsmitglieder es verlangen. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich  nach dem § 21.

 

§ 19 Aufgaben der Mitglieder

 

Der Vorsitzende überwacht das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des  Vorstandes. Er unterzeichnet die Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, alle Annahme- und Auszahlungsordnungen und alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Einnahmen und Ausgaben dürfen nur auf Anordnung des Vorsitzenden getätigt werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom Vorsitzenden unterzeichnet sein müssen, nachzuweisen. Die Einnahmen müssen ebenfalls ordnungsgemäß angeordnet und belegt sein. Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr und den Geschäftsverkehr des Vereins und kann einfache Mitteilungen unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt. Der Turn- und Spielwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen. Er hat die Aufsicht bei allen Übungs- und sonstigen Sportveranstaltungen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart sie betreffen. Der Jugendwart hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat auf eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen hinzuwirken. Der Gerätewart hat das Vereinseigentum, die Sportgeräte und die Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Er hat auf jeder Jahreshauptversammlung ein vollständiges Inventarverzeichnis vorzulegen. Der Werbe- und Pressewart hat alle mit der Werbung zusammenhängenden Arbeiten wie Berichterstattung an die Presse, Abfassung von Werbeartikeln, Bekanntmachungen usw. zu erledigen. Die Spartenleiter haben für den ordnungsgemäßen Ablauf des Sportbetriebes innerhalb ihrer Fachabteilung zu sorgen.

 

§ 20 Kassenprüfer

 

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens jährlich 2 unvermutete und ins Einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und dem Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

 

 

Allgemeine Schlussbestimmungen

 

§ 21 Verfahren der Beschlussfassung der Organe

 

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag ist geheime Abstimmung vorzunehmen. Anträge, die später als zu den in § 14 und 18 gesetzten Fristen eingehen, bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches durch den Versammlungsleiter, ein Mitglieder und den Schriftwart zu unterzeichnen ist.

 

§ 22 Satzungsänderung

 

Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens ¾ er erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 23 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Versammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens ¾ sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert ¾ der anwesenden Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung bei einer Frist von 4 Wochen ohne Rücksicht auf die zahl der Anwesenden einfache Stimmenmehrheit.

 

§ 24 Vermögen des Vereins

 

Das Vermögen sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.

 

§ 25 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli und endet am 30.Juni.

 

§ 26 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt einen Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 

Für den Turn- und Sportverein Adenstedt

 

 

Umstehen Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Alfeld (Leine) unter VR 332 am 13. März 1985 eingetragen.

DFB trauert um Weltmeister Hölzenbein (Tue, 16 Apr 2024)
>> Mehr lesen

Neuendorf gratuliert Bayer 04 Leverkusen: "Meisterlicher Fußball" (Sun, 14 Apr 2024)
>> Mehr lesen